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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2020 · Fall aus Tirol

OGH 4 Ob 238/19g

Worum es ging: Kann ich vom Zweitkäufer die Liegenschaft herausverlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur wenn Ihr Recht für ihn erkennbar war. Haben Sie die Liegenschaft deutlich in Besitz genommen, kann der Zweitkäufer, der als Eigentümer eingetragen wurde, Ihnen schon bei leichter Fahrlässigkeit zur Herausgabe verpflichtet sein. Bei einer Liegenschaft, die Sie gar nicht genutzt haben, fehlt diese Voraussetzung.

Nur wenn er das Rechtsverhältnis übernommen hat. Eine bloß vereinbarte Wohnungsleihe geht beim Verkauf nicht von selbst auf den Käufer über; er muss sie übernehmen, was auch stillschweigend geschehen kann. Dass er von Ihrem Recht wusste, genügt dafür nicht. Nur echte Mietverträge gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über.

Nein. Ersatzpflichtig werden Sie grundsätzlich nur, wenn Sie ein Ihnen bekanntes fremdes Forderungsrecht wissentlich beeinträchtigen. Eine allgemeine Pflicht, im Geschäftsverkehr nach fremden Forderungen zu forschen, gibt es nicht, weil solche Rechte nach außen kaum erkennbar und zugleich sehr häufig sind. Nur besondere Umstände können ausnahmsweise eine Nachfrage verlangen.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.417 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Geschäftszahl

4Ob238/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. R* L*, 2. T*, beide *, vertreten durch Dr. Karl Schelling Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S* D*, vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Übereignung und Abgabe von Willenserklärungen (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. November 2019, GZ 4 R 137/19g-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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