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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 111/19t

Worum es ging: Muss ich zeigen, wozu mir ein Feststellungsurteil nützt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verlangen Sie nicht eine Leistung, sondern nur die gerichtliche Feststellung eines Rechts, müssen Sie nachweisen, dass Sie ein rechtliches Interesse an dieser Klärung haben.

Die Feststellungsklage soll Rechtsschutz meist schon im Vorhinein geben und ist deshalb nur zulässig, wenn Sie diesen Schutz auch brauchen. Ihre Rechte müssen tatsächlich gefährdet sein. Diese Gefährdung kann schon darin liegen, dass der Gegner Ihren Anspruch bestreitet.

Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.

Mit einer Feststellungsklage können Sie nur ein Recht oder Rechtsverhältnis klären lassen, das es zum Zeitpunkt der Klage oder zumindest am Ende der Verhandlung schon gibt. Etwas, das erst in Zukunft entstehen könnte, ist kein tauglicher Gegenstand. Fehlt die Voraussetzung noch, wird die Klage abgewiesen.

Fehlt Ihnen das rechtliche Interesse an der Feststellung, wird Ihre Klage mit Urteil abgewiesen und nicht mit Beschluss zurückgewiesen. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen festgestellt haben wollen.

Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 90e ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.401 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

9ObA111/19t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Faber, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Päd. B*****, vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion für Oberösterreich, 4040 Linz, Sonnensteinstraße 20), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 19.630,43 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. August 2019, GZ 12 Ra 51/19k-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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