Muss ich zeigen, wozu mir ein Feststellungsurteil nützt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension.OGH 7 Ob 279/06i, 17.01.2007
- Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.OGH 6 Ob 113/06w, 29.06.2006
- Der Kläger hat das rechtliche Interesse darzutun.OGH 7 Ob 583/89, 18.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037977 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 25.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 37/24k, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 66/22d, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 151/21b, 19.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 115/21h, 20.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 16/21t, 03.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 111/19t, 26.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 83/18y, 27.09.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 143/16i, 25.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ausdrücklich behaupten müssen Sie Ihr rechtliches Interesse nicht: Es genügt, wenn es sich aus Ihrem Vorbringen zusammen mit den Einwendungen der Gegenseite ergibt. Ist es aber weder offensichtlich noch erwiesen, müssen Sie es behaupten und beweisen.
Wenn Sie für Ihre Feststellungsklage kein rechtliches Interesse nachweisen müssen, stellt sich die Frage gar nicht, ob statt der Feststellung eine Leistungsklage nötig gewesen wäre. Das betrifft vor allem Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Vertrags.