OGH 8 ObA 1/20k
Worum es ging: Woran erkennt man, ob ich angestellt oder selbstständig bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit arbeitet. Dafür sprechen die Bindung an Weisungen zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Verhalten, eine auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, dass der wirtschaftliche Erfolg dem Arbeitgeber zugutekommt, Fürsorge- und Treuepflichten sowie die Eingliederung in den Betrieb samt Kontrolle. Diese Merkmale müssen nicht alle vorliegen und können unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
Angemessen ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und im Vergleich zu dem ergibt, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird. Werden - etwa weil es ortsüblich ist - höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter bezahlt, ist in der Regel von diesen höheren Löhnen auszugehen.
Für die Errichtung von Verträgen gelten die Tarife für Gerichtsverfahren und die Notariatstarife nicht. Geschuldet ist ein angemessenes Entgelt, das sich danach richtet, was unter ähnlichen Umständen üblich ist. Ein fester Prozentsatz vom Wert des Geschäfts kann daher nicht verlangt werden.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.10.2019, 10 Ra 58/19a-74
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1152 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.779 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Geschäftszahl
8ObA1/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. M*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Dr. R*****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.115,38 EUR brutto sA und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 10 Ra 58/19a-74, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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