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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.04.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 34/20s

Worum es ging: Muss ich beweisen, dass der Schaden von ihm kommt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter beweisen, dass der Schaden auf das Verhalten des Schädigers zurückgeht. Spricht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, darf das Gericht den Zusammenhang als erwiesen ansehen. Der Schädiger kann das aber erschüttern, indem er eine ernstlich in Betracht kommende andere Ursache oder einen anderen Ablauf aufzeigt.

Werden bei der Reparatur beschädigte Teile durch neue ersetzt, wird geprüft, ob Sie dadurch einen Vorteil haben. Einen Vorteil, den Sie ohne den Schaden nicht gehabt hätten, muss sich der Schädiger anrechnen lassen. Er darf den Unterschied zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit neuen Teilen reparierten Sache von den Reparaturkosten abziehen.

Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.

Abgezogen wird ein Vorteil, der durch dasselbe Ereignis entstanden ist und eine Förderung des verletzten Rechtsguts oder der verletzten Vertragspflicht bedeutet. Der Vorteil wird nur bei jenem Anspruch berücksichtigt, mit dem er sachlich und zeitlich zusammenhängt. Ein nach einer Umschulung höheres Einkommen wird daher nicht vom früheren Verdienstentgang abgezogen.

Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Ob ein Verhalten den Schaden verursacht hat, entscheiden die ersten beiden Instanzen als Tatfrage. Der Oberste Gerichtshof darf diese Feststellung nicht mehr überprüfen. In dritter Instanz können Sie diesen Punkt daher nicht mehr bekämpfen.

Ja. Ein Vorteil wird auf Ihren Schaden nur angerechnet, wenn ihn dasselbe Ereignis verursacht hat, das auch den Nachteil ausgelöst hat. Fehlt dieser Zusammenhang, bleibt der Vorteil außer Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.613 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.04.2020

Geschäftszahl

5Ob34/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 109.378,86 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 43.560 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2019, GZ 15 R 173/19z-147, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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