OGH 8 ObA 66/19t
Worum es ging: Bekomme ich Geld zurück, wenn im Vertrag weniger stand?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wurde in der Vertragsurkunde absichtlich ein niedrigerer Betrag angegeben, um die Steuerbehörde zu täuschen, bleibt das Geschäft mit dem tatsächlich vereinbarten Entgelt gültig. Was Sie über den beurkundeten Betrag hinaus geleistet haben, können Sie nicht zurückfordern.
Sie schulden Ihrem Arbeitgeber nicht nur die Arbeit selbst, sondern auch Rücksicht auf die Interessen des Betriebs. Sie müssen alles unterlassen, was dem Unternehmen und seinen Chancen schadet. Außerdem müssen Sie vor drohenden Schäden warnen und bei deren Beseitigung mithelfen.
Nein. Der Dienstgeber darf Ihren Beitragsanteil nur bei der nächsten Entgeltzahlung nach Fälligkeit abziehen. Versäumt er das, ist sein Recht verloren, und er kann den Betrag auch nicht mehr über eine Aufrechnung hereinbringen; eine Ersatzpflicht besteht dann nicht.
Muss der Arbeitgeber Beiträge ohne eigenes Verschulden nachträglich zahlen, bleibt es bei der bisherigen Beitragslast; geregelt ist nur sein Abzugsrecht. Er darf Ihnen den auf Sie entfallenden Teil abziehen, aber so, dass Sie nicht auf einmal zu stark belastet werden. Trifft ihn ein Verschulden, verliert er das Abzugsrecht.
In der Regel nicht. Der ganze Vertrag fällt nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien ihn ohne den ungültigen Teil nicht geschlossen hätten. Zu fragen ist, wie sich redliche Parteien nach Treu und Glauben und den üblichen Gepflogenheiten entschieden hätten. Lässt sich das nicht klären, bleibt der übrige Vertrag gültig.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 20.11.2018, 14 Cga 56/18h-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.09.2019, 9 Ra 25/19s-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 ABGB § 1358 ABGB § 879 ABGB § 916 ASVG § 60
Entscheidungstext
61 Absätze, 20.184 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
8ObA66/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. W*****, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.495,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.875,52 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2019, GZ 9 Ra 25/19s-22, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. November 2018, GZ 14 Cga 56/18h-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 9.114,05 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 2. 2018 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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