Muss mein Feststellungsantrag genau bestimmt sein?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Die Grundsätze, die für die Bestimmtheit eines Feststellungsbegehrens entwickelt wurden, gelten auch in den besonderen Feststellungsverfahren des Arbeitsrechts. Ihr Antrag muss dort also ebenso genau gefasst sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die von der Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Bestimmtheit von Feststellungsbegehren entwickelten Grundsätze sind auch auf die besonderen Feststellungsverfahren anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 54 Abs 1 ASGG.OGH 9 ObA 1/21v, 27.01.2021
- Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie.OGH 9 ObA 66/05d, 04.05.2006
- Nach § 228 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht; sein Fehlen führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung der Klage. Nichts anderes gilt für den Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG.OGH 9 ObA 128/04w, 23.11.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037479 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 12.
- OGH 9 ObA 94/23y, 18.03.2024
- OGH 9 ObA 1/21v, 27.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 13/20g, 25.05.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 5/20f, 29.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 39/17a, 28.06.2017
- OGH 9 ObA 18/16m, 18.08.2016
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 54 · Besondere Feststellungsverfahren
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
- ZPO § 228
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