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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2020 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 70/20k

Worum es ging: Kann ein Gericht eine Regel auf meinen ungeregelten Fall anwenden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn Ihr Fall dem geregelten Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen entspricht. Voraussetzung ist, dass beide Fälle in den wesentlichen Wertungen gleich liegen. Nur dann wird die vorhandene Regel auf den nicht geregelten Fall übertragen.

Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.109 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2020

Geschäftszahl

5Ob70/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch MMag. Dr. Martin Hasibeder, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagten Parteien 1. I*, 2. K*, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 4 R 282/19b-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 18. Oktober 2019, GZ 4 C 265/19m-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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