OGH 5 Ob 70/20k
Worum es ging: Kann ein Gericht eine Regel auf meinen ungeregelten Fall anwenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn Ihr Fall dem geregelten Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen entspricht. Voraussetzung ist, dass beide Fälle in den wesentlichen Wertungen gleich liegen. Nur dann wird die vorhandene Regel auf den nicht geregelten Fall übertragen.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 29.01.2020, 4 R 282/19b-15
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.109 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.05.2020
Geschäftszahl
5Ob70/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch MMag. Dr. Martin Hasibeder, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagten Parteien 1. I*, 2. K*, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 4 R 282/19b-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 18. Oktober 2019, GZ 4 C 265/19m-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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