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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2020 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 31/20w

Worum es ging: Wonach richtet sich die Höhe meines Schmerzengeldes?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.

Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.

Bei einer Querschnittlähmung sprechen die Gerichte hohe Schmerzengeldbeträge zu. Wie hoch der Betrag ausfällt, richtet sich danach, wie lange und wie stark Sie leiden, welche Folgen bleiben und wie sehr Sie seelisch belastet sind. Bei besonders schweren, das ganze weitere Leben bestimmenden Folgen fallen die Beträge deutlich höher aus.

Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.

Ja. Für die Höhe kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem entschieden wird, also den Schluss der Verhandlung in erster Instanz, nicht auf den Unfallstag. Eine seit dem Unfall eingetretene Änderung des Geldwerts wird bis dahin berücksichtigt. Warum das Verfahren so lange gedauert hat, spielt dabei keine Rolle.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Ja. Es lässt sich zwar allgemein nicht sagen, welcher Stärke körperlicher Schmerzen ein seelisches Leid entspricht. Für die Bemessung des Schmerzengeldes dürfen aber unbedenklich Schmerzperioden herangezogen werden. Allgemein gültige Richtwerte gibt es nicht, es kommt sehr auf den Einzelfall an.

Nein. Auch bei seelischen Schmerzen wird das Schmerzengeld als Gesamtbetrag bemessen, wobei alle Umstände Ihres Falls zusammenwirken. Zeiträume dienen dabei nur als Rechenhilfe. Trifft seelisches Leid mit einem ersatzfähigen Trauerschaden zusammen, erhöht das den Betrag.

Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

44 Absätze, 23.002 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Geschäftszahl

1Ob31/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Patrick Beichl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei V*gesellschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 125.000 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 94.970,13 EUR) sowie der beklagten Partei (Revisionsinteresse 30.129,87 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2019, GZ 2 R 156/19m-126, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15. September 2019, GZ 9 Cg 83/14m-119, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 90.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 24. 7. 2014 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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