OGH 9 ObA 35/20t
Worum es ging: Wo bringe ich meinen Rekurs gegen die Verlegung ein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet das Oberlandesgericht darüber, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist deshalb bei genau diesem Oberlandesgericht einzubringen.
Ja. Weist das Oberlandesgericht Ihren Antrag ab, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie dagegen den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erheben.
Dann bleibt es meist beim bisherigen Gericht. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für das andere Gericht, gibt der Gerichtshof jener Partei den Vorzug, die der Verlegung widerspricht.
Bei der Frage, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, geht es nur um die Zweckmäßigkeit: schnelleres Verfahren, geringere Kosten, leichterer Zugang für die Beteiligten und einfachere Amtstätigkeit. Erfolglose Anträge gegen einen bestimmten Richter können auf diesem Weg nicht noch einmal aufgerollt werden.
Nein, nicht wenn die Verlegung nur ihm nützt. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer dürfen Sie an Ihrem Wohnsitz klagen; diese Schutzbestimmung soll Ihnen die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erleichtern. Eine Verlegung an das Gericht des Arbeitgebers wird nur bewilligt, wenn sie eindeutig im Interesse beider Seiten liegt.
Nur ausnahmsweise. Die Übertragung soll die Ausnahme bleiben, damit die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt wird. Widerspricht eine Partei und lässt sich die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Seiten beantworten, bleibt es beim bisherigen Gericht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz, 31.03.2020, 4 Nc 7/20w-1
Zitierte Paragrafen
ASGG § 4 JN Art. 31 ZPO § 528 ZPO § 528a
Entscheidungstext
39 Absätze, 7.672 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Geschäftszahl
9ObA35/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag.
Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI M*****, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen 15.500 EUR sA (hier: wegen Delegation), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 31. März 2020, GZ 4 Nc 7/20w-1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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