Kann mein Arbeitgeber den Prozess von meinem Wohnort wegverlegen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Betriebsrat, der eine Klage nach § 54 Abs 1 ASGG einbringt, kann sich nicht auf den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG berufen.OGH 9 ObA 109/09h, 16.11.2009
- § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer, die nicht - zB auch nicht im Fall einer vom Arbeitgeber beantragten Delegierung nach § 31 Abs 1 JN - ausgehöhlt werden darf. Mit der Schaffung des Gerichtsstands nach § 4 Abs 1 Z l lit a ASGG soll dem Arbeitnehmer die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert werden.OGH 9 ObA 109/09h, 16.11.2009
- Hier: Delegierungsantrag abgewiesen.OGH 9 Nc 23/08v, 03.02.2009
- Die Delegierung der Rechtssache ist im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und Gesamtkostenersparnis zweckmäßig. Da die Delegierung somit keineswegs überwiegend oder gar ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, steht ihr auch nicht jene Judikatur entgegen, die eine Zuständigkeitsverschiebung bei Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG grundsätzlich ausschließt.OGH 9 Nc 8/06k, 12.06.2006
- Zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt.OGH 8 Nda 1/99, 15.04.1999
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- Vor der Intention des Gesetzes, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern, müssen Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu Gunsten des Arbeitgebers zurücktreten.OGH 8 ObA 292/98v, 28.01.1999
- Der Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist nämlich auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können.OGH 9 Nda 2/98, 27.10.1998
- Dass beim anderen Gericht ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung selbst dann nicht, wenn in diesem Verfahren im Rahmen einer Aufrechnungseinrede die im vorliegenden Prozess strittigen Fragen zu klären sind, zumal nicht feststeht, dass es im Fall einer Delegierung zu einer Verbindung der Verfahren käme. Eine vorgreifende Erklärung des Vorsitzenden im dortigen Verfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 4/92, 15.01.1992
- Eine Delegierung von einem gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG angerufenen Gericht an jenes, das für den Ort der seinerzeitigen Erbringung der Arbeitsleistung zuständig ist, kann nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen erfolgen.OGH 9 Nda 10/90, 19.09.1990
- Verschiebung der Zuständigkeit nur zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann.OGH 9 Nd 8/90, 22.08.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 34.
- OGH 9 ObA 35/20t, 25.06.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Arbeitgeber darf Schreiben an die letzte Adresse schicken, die Sie ihm bekannt gegeben haben. Sind Sie umgezogen und haben das nicht gemeldet, gilt eine ordentlich dorthin zugestellte Kündigung trotzdem als Ihnen zugekommen. Einen Wohnungswechsel müssen Sie also selbst bekannt geben.
Für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall haftet Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Gehilfen und als Halter eines Fahrzeugs. Ausgeschlossen ist auch das Schmerzengeld naher Angehöriger für den Schock nach einem tödlichen Arbeitsunfall.