OGH 5 Ob 86/20p
Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Nur nach einer ordentlichen Anzeige. Dass der Vermieter die Arbeiten faktisch mitbekommt, löst die Zustimmung nicht aus. Ihre Anzeige muss alle Angaben enthalten, damit er sich ein ausreichendes Bild machen und seine Kontrollrechte ausüben kann; überspannen darf man diese Anforderungen aber nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 29.01.2019, 39 R 369/19g-15
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG Art. 9 MRG § 37 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.560 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.07.2020
Geschäftszahl
5Ob86/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin G* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Kiesling, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. M* L*, 2. K* L*, beide vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 4 WGG iVm § 9 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Jänner 2019, GZ 39 R 369/19g-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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