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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.07.2020 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 105/20g

Worum es ging: Zählen neue Umstände nach der Aufhebung des Urteils noch?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof ist an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden. Das hindert ihn aber nicht daran, neu hervorgekommene Sachverhalte frei zu prüfen. Gemeint sind Umstände, für die es damals noch keine Anhaltspunkte gab und die deshalb unbehandelt geblieben sind.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Bei einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zählt jener Text, der den Wohnungseigentümern schriftlich mitgeteilt wurde, etwa durch Aushang im Haus. Nur er bestimmt, was beschlossen wurde und was angefochten werden kann. Was sich die Beteiligten dabei gedacht haben, ist ohne Bedeutung, wenn es im Wortlaut keine Deckung findet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

28 Absätze, 9.320 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Geschäftszahl

5Ob105/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers S*****, vertreten durch Dr. Andreas Arnold, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. A*****, 2. S*****, 3. E*****, ebenda, 4. I*****, 5. R*****, 6. H*****, 7. E*****, 8. G*****, 9. M*****, ebenda, 10. H*****, wegen § 52 Abs 1 Z 5 WEG iVm § 29 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. April 2020, GZ 22 R 10/20d-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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