OGH 1 Ob 130/20d
Worum es ging: Wird bei der Scheidung auch schon verbrauchtes Vermögen aufgeteilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Aufgeteilt wird nur, was zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wert nach der besonderen Regel für vor der Scheidung verschobenes Vermögen einzubeziehen ist.
Was Sie in die Ehe eingebracht haben, bleibt bei der Aufteilung nach der Scheidung außer Betracht. Das gilt auch dann, wenn Sie ein Haus mit früher verdientem Geld gekauft haben. Auch der Ersatz für solches Vermögen wird nicht aufgeteilt.
Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.
Aufgeteilt wird nur, was während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch beider gedient hat oder in dieser Zeit angespart wurde. Ersparnisse aus der Zeit vor der Hochzeit bleiben außen vor. Dasselbe gilt für Ersparnisse, die Sie nach dem Ende der Gemeinschaft angesammelt haben, auch wenn die Ehe formal noch bestand.
Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.
Auch wenn der Grund selbst nicht der Aufteilung unterliegt, kann die Liegenschaft mit allem, was darauf steht, doch einbezogen werden. Das kommt in Betracht, wenn die während aufrechter Ehe geschaffene Wertsteigerung erheblich überwiegt.
Ja. Ist ein Beschluss so mangelhaft, dass er nicht überprüft werden kann, sich selbst widerspricht oder überhaupt keine Begründung enthält, und lässt sich das nicht berichtigen, ist er aufzuheben. Ergänzt das Rekursgericht die Begründung ausreichend, ist der Mangel geheilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 30.01.2020, 10 Fam 45/14v-109
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 26.05.2020, 45 R 158/20y-119
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 57 AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 477
Entscheidungstext
25 Absätze, 8.716 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.07.2020
Geschäftszahl
1Ob130/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers MMag. Dr. P* W*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. E* W*, vertreten durch Dr. Eva Schön, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Mai 2020, GZ 45 R 158/20y-119, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 30. Jänner 2020, GZ 10 Fam 45/14v-109, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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