Wird über meinen Hilfsantrag entschieden, wenn ich schon gewinne?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1957)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Entscheidung über ein Eventualbegehren setzt voraus, dass zunächst über das Hauptbegehren und, wenn in weiterer Reihenfolge mehrere Eventualbegehren gestellt wurden, zunächst über die vorangehenden Eventualbegehren entschieden wird.OGH 10 Ob 14/17g, 25.04.2017
- Eine gesonderte Abweisung des Eventualbegehrens findet bei Stattgebung des Hauptbegehrens nicht statt.OGH 5 Ob 93/10b, 16.11.2010
- Bei Abweisung des Hauptbegehrens bedarf es keiner formalen Erledigung des Eventualbegehrens, wenn es sich um ein "unechtes" Eventualbegehren handelt, das nicht von selbst, sondern nur unter einer bestimmten Bedingung an Stelle des abschlägig erledigten Hauptbegehrens hätte treten können.OGH 2 Ob 599/82, 12.04.1983
- Nicht so bei teilweiser Stattgebung (entgegen 8 Ob 54/64).OGH 2 Ob 4/80, 10.06.1980
- Teilweiser Erfolg des Hauptbegehrens.OGH 8 Ob 54/64, 03.03.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037625 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 6 Ob 205/22y, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 46/20k, 29.07.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 141/17t, 15.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.
Die Frist wird nicht schon durch die Klage selbst unterbrochen, sondern durch das für Sie günstige Urteil. Wird Ihr Begehren abgewiesen, tritt keine Unterbrechung ein.