Wann beschäftigt sich das Gericht mit meinem Hilfsbegehren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 29.07.2020 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine gesonderte Abweisung des Eventualbegehrens findet bei Stattgebung des Hauptbegehrens nicht statt.OGH 5 Ob 93/10b, 16.11.2010
- Haben die Untergerichte übereinstimmend dem Hauptbegehren stattgegeben und sich deshalb mit dem gleichzeitig gestellten Eventualbegehren nicht beschäftigt, so hat der OGH - wenn er das Hauptbegehren abweist - dem Erstgericht die Entscheidung über die Eventualbegehren aufzutragen (Dies ergibt sich aus der Formulierung des Spruches der gegenständlichen Entscheidung).OGH 7 Ob 435/55, 08.02.1956
- Ändert das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass des das Hauptbegehren ab - und die Rechtssache zur Entscheidung über das gleichfalls gestellte Eventualbegehren an die erste Instanz zurückverweist, so unterliegt der Urteilsspruch als eine Einheit der Anfechtung.OGH 7 Ob 415/55, 28.09.1955
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037611 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 9 ObA 46/20k, 29.07.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.
Prüft das Gericht zuerst nur, ob Ihr Anspruch überhaupt besteht, und kommt es zum Ergebnis, dass er nicht besteht, fällt es kein Zwischenurteil. Es weist dann sofort die gesamte Klage ab. Ein abweisendes Zwischenurteil gibt es nicht.