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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 143/20w

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Sie können einen Beschluss der Wohnungseigentümer nur dann bei Gericht bekämpfen, wenn überhaupt ein Beschluss vorliegt. Zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses muss bestehen. Beschlüsse einer Gruppe, die ein Haus gemeinsam errichten ließ, als die Eigentümergemeinschaft noch gar nicht bestand, genügen dafür nicht.

Auch wenn Sie meinen, ein Beschluss der Wohnungseigentümer sei von vornherein ungültig, müssen Sie das im Verfahren außer Streitsachen geltend machen. Nur wenn nicht einmal der Anschein eines Beschlusses besteht, ist ein solcher Antrag nicht möglich.

Ob der Anschein eines Mehrheitsbeschlusses besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Zweifelsfällen soll der Zugang zum Verfahren außer Streitsachen großzügig gehandhabt werden, damit die Sache geklärt werden kann. Ist unklar, ob ein Beschluss ungültig oder nur anfechtbar ist, wird im Zweifel Anfechtbarkeit angenommen, die an eine Frist gebunden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 23 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.747 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Geschäftszahl

5Ob143/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. K*, vertreten durch die Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 8 iVm § 23 WEG über den außerordentlichen Revisionrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Mai 2020, GZ 40 R 93/20b-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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