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Kann ich das private Unternehmen und den Staat gemeinsam belangen?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Unternehmer, Konsumenten
Ja. Erfüllt ein privates Unternehmen im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben und haben Sie mit ihm zugleich einen Vertrag über genau diese Tätigkeit, stehen Ihnen beide Wege offen. Sie können den Rechtsträger wegen Amtshaftung in Anspruch nehmen und das Unternehmen wegen Verletzung des Vertrags.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher. Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden: OGH 1 Ob 204/16f, 20.12.2016 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Unterhält ein Geschädigter mit einem als juristische Person des Privatrechts organisierten beliehenen Unternehmen vertragliche Beziehungen, die von diesem vorzunehmende hoheitliche Tätigkeiten zum Inhalt haben, so kann er sowohl den Rechtsträger im Wege der Amtshaftung wie auch den Vertragspartner wegen Verletzung des Vertrags durch die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person in Anspruch nehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115014 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AHG §1 C3; AHG §9 Abs5

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden durch eigene Gehilfen

Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.

günstig für Schädiger Anrechnung von Vorteilen beim Schadenersatz

Ja. Machen Sie einen Schaden im eigenen Namen geltend, kann Ihnen der Schädiger die Vorteile entgegenhalten, die aus demselben Ereignis entstanden sind. Dazu zählt die Ersparnis im Haushalt bei Ihnen oder bei Ihren unterhaltspflichtigen Eltern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte oder der Unterhaltspflichtige klagt.

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