OGH 9 ObA 31/20d
Worum es ging: Gilt der Vertrag, wenn wir etwas falsch bezeichnet haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wollten beide Seiten dasselbe, geht dieser übereinstimmende Wille einer falschen Bezeichnung im schriftlichen Vertrag vor. Das gilt auch, wenn nur eine Seite anders wollte, die andere das aber erkennen musste. Bei einseitigen Erklärungen gilt dasselbe, wenn die Beteiligten sie gemeinsam gleich verstanden haben.
Der übereinstimmende Wille der Parteien ist die oberste Regel des Vertrags. Erst wenn sich ein solcher gemeinsamer Wille nicht feststellen lässt, kommt es darauf an, wie ein redlicher Vertragspartner die Erklärung des anderen verstehen durfte.
Ja. Ob der Arbeitgeber Sie benachteiligen wollte, nachlässig war oder schlicht kein Geld hat, macht keinen Unterschied; Geldmangel entschuldigt eine verspätete Auszahlung nicht. Er muss aber gewusst haben oder bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist.
Ja. Setzen Sie nach mehreren Mahnungen eine konkrete Frist für die Überweisung und verstreicht sie erfolglos, dürfen Sie vorzeitig austreten. Umstände aus dem Bereich des Dienstgebers, etwa der Urlaub der Lohnverrechnerin, ändern daran nichts; die Gutschrift muss spätestens am Fälligkeitstag auf Ihrem Konto sein.
Nein. Wer eine verspätete oder unpünktliche Lohnzahlung einmal hinnimmt, verliert dadurch nicht das Recht, später auszutreten. Solange der Rückstand besteht, dauert der Austrittsgrund an. In der Regel müssen Sie vorher aber eine, auch kurze, Nachfrist setzen; das entfällt bei einem eklatanten Gesetzesverstoß oder bei strikter Zahlungsverweigerung.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Setzen Sie Ihrem Dienstgeber für den offenen Lohn eine Nachfrist und sprechen dabei von einer Anweisung, dann muss über das Geld am letzten Tag dieser Frist auf dem Konto verfügt werden können. Der Dienstgeber muss die Überweisung also so rechtzeitig veranlassen, dass die Gutschrift nach den üblichen Bankabläufen noch fristgerecht erfolgt.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 23.04.2019, 9 Cga 7/19t-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.01.2020, 7 Ra 67/19b-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Geschäftszahl
9ObA31/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Lansky, Ganzger & partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.298,65 EUR brutto abzüglich 2.002,37 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 12.485,71 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2020, GZ 7 Ra 67/19b-15, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23. April 2019, GZ 9 Cga 7/19t-11, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 7.962,42 EUR brutto abzüglich 2.002,37 EUR netto zuzüglich 8,58 % Zinsen aus 7.962,42 EUR brutto vom 7. 12. 2018 bis 21. 1. 2019 und aus 7.962,42 EUR brutto abzüglich 2.002,37 EUR netto seit 22. 1. 2019 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere 12.336,23 EUR brutto zuzüglich 8,58 % Zinsen aus 12.336,23 EUR brutto vom 7. 12. 2018 bis 21. 1. 2019 und aus 12.336,23 EUR brutto abzüglich 2.002,37 EUR netto seit 22. 1. 2019 zu zahlen, wird abgewiesen.
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