Darf ich austreten, wenn mein Gehalt trotz Nachfrist ausbleibt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Einzahlung erst am letzten Tag in den frühen Nachmittagsstunden, handelte der Arbeitgeber rechtswidrig und auf eigenes Risiko.OGH 8 ObA 322/97d, 16.10.1997
- Bei bargeldloser Gehaltszahlung muss die Gutschrift auf das Konto des Arbeitnehmers spätestens am Fälligkeitstag erfolgt sein.OGH 9 ObA 86/93, 19.05.1993
- Hier: Irrtum bei Empfangsbank - kein Austrittsgrund.OGH 9 ObA 184/91, 09.10.1991
- Wenn der Dienstgeber bereits mit der ersten Lohnzahlung in Verzug gerät, bedarf es keiner Nachfristsetzung. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 25/91, 13.03.1991
- Keine Verpflichtung des Dienstnehmers zur Nachfristsetzung. Urlaub der Lohnverrechnerin gehört zur Sphäre des Dienstgebers.OGH 9 ObA 161/90, 27.06.1990
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 265/88, 16.11.1988
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesbezüglichen Dispositionen so rechtzeitig zu treffen, dass entsprechend allfälligen Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift auf dem Konto zeitgerecht erfolgte. Wann die Abbuchung vom Konto erfolgte, ist nicht entscheidend.OGH 4 Ob 167/83, 13.03.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028904 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 9 ObA 31/20d, 25.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.
Ja. Der Schutz für gutgläubig verbrauchtes Gehalt gilt nicht für Beträge, die Ihnen bewusst und einvernehmlich als Vorschuss gegen spätere Verrechnung gezahlt wurden. Dasselbe gilt für Sonderzahlungen wie den Urlaubszuschuss, wenn der Kollektivvertrag bei vorzeitigem Ausscheiden eine anteilige Rückzahlung vorsieht.