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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2020 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 148/20y

Worum es ging: Trifft mich Mitschuld, wenn ich keine Schutzausrüstung getragen habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Mitverschulden trifft Sie nur dann, wenn in den betroffenen Kreisen bereits allgemein bekannt ist, dass jeder vernünftige Mensch solche Schutzmaßnahmen anwendet. Es genügt, dass Sie sich verkehrsgerecht verhalten haben.

Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.

Nein. Spricht das Gericht zweiter Instanz aus, dass der weitere Weg zum Obersten Gerichtshof nicht offensteht, und begründet es das nicht, wird dieser Weg dadurch nicht offen. Sie müssen weiterhin selbst zeigen, dass Ihre Sache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft.

Nein. Allein daraus, dass Sie an einer Sportveranstaltung mit gewissen Risiken teilnehmen, folgt kein Verzicht auf Schadenersatzansprüche. Das gilt etwa für einen Tandemsprung mit dem Paragleiter oder für eine Segelregatta.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 477 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 9.193 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Geschäftszahl

4Ob148/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin S***** W*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1. DI G***** S*****, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, 2. G***** O*****, vertreten durch Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 91.422,47 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Erstbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2020, GZ 12 R 19/20g-76, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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