OGH 4 Ob 198/20a
Worum es ging: Wann beschreibt ein Markenwort die Ware bloß?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Wort beschreibt eine Ware nur dann, wenn die angesprochenen Kreise den Hinweis auf Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfassen können. Braucht es dafür besondere Schlussfolgerungen oder handelt es sich nur um eine Andeutung von Eigenschaften, darf das Zeichen eingetragen werden.
Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.
Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, richtet sich danach, wie die angesprochenen Kreise sie auffassen. Entscheidend ist, ob sie im Geschäftsverkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann. Zu diesen Kreisen zählen alle möglichen Abnehmer, also insbesondere auch die Verbraucher.
Deutet ein Zeichen eine bestimmte Beschaffenheit nur an, liegt noch keine beschreibende Angabe vor. Von einer solchen spricht man erst, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter für die angesprochenen Kreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenschritte erkennbar ist.
Bei einer neu geschaffenen Wortkombination hängt der Schutz davon ab, ob die beteiligten Kreise ihren Sinn zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können. Verstehen sie die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des Unternehmens, ist sie nicht schutzfähig. Zu diesen Kreisen können auch bloß bestimmte Fachkreise zählen.
Ob eine Aufschrift auf dem Produkt oder der Verpackung eine Täuschung verhindert, hängt davon ab, wie aufmerksam Sie als durchschnittlicher Käufer in dieser Situation sind. Bei billigen Dingen des täglichen Bedarfs schauen Sie erfahrungsgemäß nur flüchtig hin. Bei teureren und länger haltbaren Waren wird dagegen erwartet, dass Sie sich die Angaben genauer ansehen und sich vor dem Kauf weiter erkundigen.
Die Hauptaufgabe einer Marke ist es, dem Verbraucher die Herkunft einer Ware oder Leistung zu garantieren, damit er sie ohne Verwechslungsgefahr von anderen unterscheiden kann. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Hinweis auf die Herkunft verstanden. Eine Verwechslungsgefahr entsteht nur, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.
Es wird ein großzügiger Maßstab angelegt. Schon jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, damit die Eintragung nicht an diesem Hindernis scheitert.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 20.08.2020, 33 R 43/20s-4
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.12.2020
Geschäftszahl
4Ob198/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die
Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Markenrechtssache der Antragstellerin S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen Eintragung einer Wort-Bild-Marke, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. August 2020, GZ 33 R 43/20s-4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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