OGH 5 Ob 230/20i
Worum es ging: Kann ich es bekämpfen, wenn mein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Weist das Rechtsmittelgericht Ihr Rechtsmittel zurück, können Sie dagegen nur unter engen Voraussetzungen weiter vorgehen. Es muss eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegen und der Wert des Streitgegenstandes muss über der gesetzlichen Grenze liegen.
Weist das Gericht zweiter Instanz Ihren Rekurs gegen die Ablehnung eines Richters nur aus formalen Gründen zurück, ohne die Ablehnungsgründe inhaltlich zu prüfen, dürfen Sie diese formalen Gründe von der dritten Instanz überprüfen lassen. Dafür müssen allerdings die allgemeinen Voraussetzungen für dieses Rechtsmittel erfüllt sein.
Für die Ablehnung eines Richters gibt es einen eigenen Rechtsmittelweg. Hält die zweite Instanz aber die inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen für ausgeschlossen und weist Ihren Rekurs deshalb zurück, muss Ihnen der Weg zur dritten Instanz offenstehen, damit diese formalen Gründe überprüft werden.
Wurde Ihre Ablehnung eines Richters vom Erstgericht zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Hat das Erstgericht Ihren Ablehnungsantrag zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag inhaltlich geprüft oder nur aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 19.05.2020, 2 Nc 6/20w-1
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 18.08.2020, 6 R 18/20v-6
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Geschäftszahl
5Ob230/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. D***** KG, *****, 2. V*****, beide vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, hier: Ablehnung, über den „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 18. August 2020, GZ 6 R 18/20v-6, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 24. September 2020, GZ 6 R 18/20v-10, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 19. Mai 2020, GZ 2 Nc 6/20w-1, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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