Kann ich weitergehen, wenn mein Rekurs nur formal scheiterte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (81 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung des Rekurses mangels wirksamer Bevollmächtigung.OGH 10 Ob 32/23p, 24.07.2023
- Bei die Ablehnung verwerfendem Beschluss bleibt es aber bei der Rechtsmittelbeschränkung des § 366 Abs 1 ZPO.OGH 2 Ob 182/15a, 21.10.2015
- Und zwar unter der Voraussetzung des § 528 ZPO.OGH 7 Ob 109/10w, 30.06.2010
- Gegen Entscheidungen, die einem Ablehnungsantrag stattgeben, ist jedes Rechtsmittel ausgeschlossen. Dies folgt aus der Erwägung, dass bei Stattgebung eines Ablehnungsantrags immer auch ein gewisser Grad der Befangenheit des abgelehnten Richters angenommen werden muss und ein Rechtsmittel diesen Anschein für die Partei nicht mehr zu beseitigen vermag. Daher kann weder die Gegenpartei noch der Richter gegen die Stattgebung eines Ablehnungsantrags ein Rechtsmittel ergreifen.OGH 8 Ob 165/09m, 18.02.2010
- Ein Rechtsmittel gegen eine Sachentscheidung der zweiten Instanz im Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist stets unzulässig, wogegen der Revisionsrekurs gegen den eine Rechtsmittelerledigung aus formellen Gründen verweigernden rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss nicht dem aus § 24 Abs 2 JN abgeleiteten Rechtsmittelausschluss unterliegt und der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe, allerdings unter der Voraussetzung des § 528 ZPO, grundsätzlich offen steht. Diese Grundsätze haben auch im Fall der Stattgebung der Ablehnung zu gelten.OGH 9 Ob 61/08y, 08.10.2008
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- Daher sind der Wert des Entscheidungsgegenstands und die Erheblichkeit der Rechtsfrage zu prüfen.OGH 7 Ob 164/08f, 27.08.2008
- Liegen Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben -wenn auch verfahrensrechtlichen- Frage nämlich der Legitimation des Einschreiters zur Einbringung eines Ablehnungsantrags befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags, gelangt sind, ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden.OGH 1 Ob 240/07m, 29.11.2007
- Diese Einschränkung des grundsätzlichen Ausschlusses eines Revisionsrekurses ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in diesen Fällen nicht zwei Instanzen mit derselben Frage befasst haben; vielmehr hat das Rekursgericht eine meritorische Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt.OGH 1 Ob 240/07m, 29.11.2007
- Dies gilt auch in Ablehnungssachen betreffend einen Sachverständigen.OGH 7 Ob 289/02d, 15.01.2003
- Zufolge der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN sind die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung.OGH 7 Ob 42/00b, 15.03.2000
- Freilich innerhalb der Grenzen des § 528 Abs 1 ZPO.OGH 1 Ob 45/97t, 29.04.1997
- Gegen einen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes ist ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig.OGH 9 ObA 2168/96f, 04.09.1996
- § 24 Abs 2 JN regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren - unter diesen Oberbegriff fällt auch die Geltendmachung von Ausschließungsgründen - abschließend.OGH 1 Ob 2130/96h, 25.06.1996
- Hier: Ein Revisionsrekurs ist zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz eine Antragszurückweisung aus formellen Gründen im Rekursverfahren bestätigte.OGH 1 Ob 513/96, 30.01.1996
- Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte.OGH 7 Ob 526/86, 24.04.1986
- § 24 Abs 2 JN schließt auch die Anwendung des § 528 Abs 2 ZPO aus.OGH 6 Ob 1534/85, 28.08.1985
- Hat nämlich ein Gericht die Unbefangenheit dieses Richters in Zweifel gezogen, könnte dieser Zweifel nicht durch die Entscheidung des übergeordneten GH beseitigt werden, weil selbst bei einer anderen Rechtsmeinung der Anschein der Befangenheit bestehen bleiben.OGH 3 Ob 13/81, 25.02.1981
- Ein Rekurs gegen die Sachentscheidung der zweiten Instanz im Verfahren über die Ablehnung des Richters ist aber stets unzulässig.OGH 3 Ob 648/76, 21.12.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046065 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 81.
- OGH 1 Ob 85/25v, 09.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 88/22k, 29.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 230/20i, 14.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 107/20a, 07.07.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.