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Kann ich weitergehen, wenn mein Rekurs nur formal scheiterte?

günstig für Antragsteller betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller
Für die Ablehnung eines Richters gibt es einen eigenen Rechtsmittelweg. Hält die zweite Instanz aber die inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen für ausgeschlossen und weist Ihren Rekurs deshalb zurück, muss Ihnen der Weg zur dritten Instanz offenstehen, damit diese formalen Gründe überprüft werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (81 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Durch die auf die 8.GEN zurückgehende Fassung dieser Gesetzesstelle hat zwar der Rechtszug in Ablehnungssachen eine vollständige Ordnung eigener Art erfahren (wie SZ 18/6, JBl 1951,488, RZ 1955,95); hält die zweite Instanz aber dafür, aus formellen Gründen eine meritorische Prüfung der Ablehnungszurückweisung nicht vornehmen zu können (Rekurszurückweisung), muss der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 18 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046065 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 81.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtsmittel gegen abgewiesene einstweilige Verfügung

Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.

günstig für Antragsgegner Rechtskraft abweisender Grundbuchsbeschlüsse

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

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