Brauche ich Zustimmung, wenn ich im Lokal etwas anderes betreibe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar.OGH 5 Ob 59/14h, 23.04.2014
- Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers, wenn sie nicht von der Zustimmung aller gedeckt ist.OGH 5 Ob 200/12s, 20.11.2012
- Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. Hier: Kurzfristige Vermietung von als Wohnung gewidmeten Eigentumsobjekten als Ferienwohnungen in einem reinen Wohnhaus.OGH 3 Ob 158/11y, 08.11.2011
- Bei einer eigenmächtigen Widmungsänderung ist der vom beklagten Mieter des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers erhobene Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation wegen abgeleiteter Nutzungsrechte nicht zielführend.OGH 5 Ob 241/09s, 24.11.2009
- Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen.OGH 5 Ob 241/09s, 24.11.2009
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- Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist.OGH 5 Ob 241/09s, 24.11.2009
- Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 227/04z, 09.11.2004
- Diese Grundsätze, wann von einer Widmungsänderung im Sinne des § 13 Abs 2 WEG auszugehen ist, sind auch auf Objekte in innerstädtischen Einkaufszentren anzuwenden. Die anderen Wohnungseigentümer sollen davor geschützt werden, dass durch Widmungsänderungen ihr Umfeld eigenmächtig unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen geändert wird. Dieses Schutzbedürfnis besteht gleichermaßen bei allen Objekten.OGH 5 Ob 207/01d, 11.12.2001
- Zur Abwehr eigenmächtiger Änderungen des Gegenstands und der Betriebsform eines in einem Wohnungseigentumsobjekt geführten Betriebes steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein im streitigen Rechtsweg durchzusetzender Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu.OGH 5 Ob 99/99s, 13.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083132 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 25.
- OGH 5 Ob 25/24y, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 18/23t, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 78/22i, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 64/21d, 20.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/21k, 20.04.2021
- OGH 5 Ob 216/20f, 21.01.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 55/19b, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 248/18h, 25.04.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 160/17s, 18.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.
Drei Jahre. Verlangen Sie als Wohnungseigentümer Rechnung von jemandem, der die Liegenschaft auch nur tatsächlich verwaltet, gilt dieselbe dreijährige Frist wie gegenüber einem bestellten Verwalter. Das gilt auch gegenüber einem Miteigentümer oder einem Dritten.