OGH 5 Ob 10/21p
Worum es ging: Was passiert, wenn eine Voraussetzung für meinen Umbau fehlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dann können Sie die Zustimmung nicht erzwingen. Es müssen alle Voraussetzungen zugleich vorliegen; eine Abwägung der Interessen findet nicht statt. Dass die Änderung üblich und für Sie wichtig ist, müssen Sie nachweisen.
Ob eine Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, wird nach objektiven Umständen beurteilt. Beim wichtigen Interesse an der Änderung kommt es dagegen auf Ihr eigenes, persönliches Interesse als Mieter an.
Ob der Vermieter eine Veränderung in der Wohnung dulden muss, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb liegt darin in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, mit der sich das Höchstgericht befassen muss.
Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Ausstattung allgemein üblich ist, sondern ob gerade die von Ihnen geplante Änderung in ihrer konkreten Ausgestaltung üblich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie stark in die Bausubstanz eingegriffen wird und in welchem Ausmaß allgemeine Teile des Hauses beansprucht oder umgestaltet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 18.11.2020, 40 R 282/20x-39
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG Art. 9 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.708 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.02.2021
Geschäftszahl
5Ob10/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Mag. Dr. *****, vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin F***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwalt Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 4 WGG iVm § 9 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. November 2020, GZ 40 R 282/20x-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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