Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 92/20t

Worum es ging: Wer zahlt die Kosten des Streits über die Zuständigkeit des Gerichts?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Darüber wird erst im Verfahren über die Sache selbst entschieden. Nur bei Umständen, die allein für die Zuständigkeit zählen, etwa dem Wohnsitz oder einer Vereinbarung über das Gericht, entscheidet das Gericht schon vorweg nach den Ergebnissen der Verhandlung. Fehlt eine Tatsache, die zugleich den Anspruch trägt, wird die Klage abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.

Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.

Manche Behauptungen begründen zugleich die Zuständigkeit des Gerichts und den Anspruch selbst. In diesem Fall geht das Gericht bei der Prüfung der Zuständigkeit allein von den Angaben in der Klage aus. Gegenteilige Behauptungen der beklagten Seite ändern daran vorerst nichts.

Ja. Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung, zu denen die Anfechtung einer Kündigung gehört, dürfen nicht einem Schiedsgericht übertragen werden. Stützen Sie Ihre Klage darauf, dass ein unbefristetes Dienstverhältnis gekündigt wurde, ist das Arbeits- und Sozialgericht zuständig, auch wenn Sie eine Schiedsvereinbarung unterschrieben haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 9 ASGG § 50 ASGG § 58 ArbVG § 105 ArbVG § 50 JN § 41

Entscheidungstext

37 Absätze, 8.085 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

8ObA92/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E* L*, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W* GmbH, *, 2. V* GmbH, *, beide vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2020, GZ 7 Ra 12/20s-12, mit dem der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30. Dezember 2019, GZ 25 Cga 82/19i-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail