Was gilt, wenn Zuständigkeit und Anspruch von derselben Tatsache abhängen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 31.05.2021 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet.OGH 6 Ob 72/13a, 06.06.2013
- Handelt es sich um Umstände, von denen neben der Zuständigkeit auch der Bestand des Klagsanspruches abhängig ist, dann ist die Frage der Zuständigkeit allein auf Grund jener Tatsachenbehauptungen zu prüfen, auf welche der Kläger sein Begehren stützt.OGH 8 Ob 594/78, 10.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 5 Ob 193/20y, 31.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 92/20t, 23.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 72/16y, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.
Nein. Wird Ihre Klage von vornherein zurückgewiesen, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen mehr vorbringen, um die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen. Von Amts wegen berücksichtigt werden nur jene Umstände, aus denen sich das Fehlen der Voraussetzungen ergibt.