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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.02.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 21/20h

Worum es ging: Darf der Vermieter für den Garten extra Geld verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Für mitgemietete Haus- oder Grundflächen darf ein eigenes Entgelt vereinbart werden, ohne dass dadurch ein zweites Mietverhältnis entsteht. Dieses Entgelt darf aber die Höhe eines angemessenen Entgelts nicht übersteigen. Für Flächen, die schon bei der Kategorieeinstufung ausgenommen sind, lässt sich das nicht umgehen.

Eine Vereinbarung über den Mietzins ist jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn sich der künftige Mietzins nach objektiven Maßstäben errechnen lässt. Ein fixer Betrag muss dafür nicht genannt sein.

Wird eine Räumung nur damit begründet, dass jemand die Wohnung oder das Geschäftslokal ohne jeden Rechtsgrund benützt, gehört dieser Streit nicht zu den Bestandstreitigkeiten. Für solche Klagen sind die Bezirksgerichte daher nicht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.

Ja, wenn sich ihre Angemessenheit nicht beurteilen lässt. Fehlt eine Abrede darüber, für welche Mietzeit die Einmalzahlung Entgelt sein soll, kann niemand prüfen, ob sie angemessen ist; dann ist sie ungültig und rückforderbar. Der Vermieter muss vorbringen, warum eine solche Einmalzahlung ausnahmsweise zulässig sein soll.

Nur dann, wenn die Einmalzahlung eine Vorauszahlung auf einen zulässig vereinbarten Mietzins ist. Dann können Sie bei kürzerer Dauer des Mietverhältnisses den nicht verbrauchten Teil zurückfordern, und die Höhe lässt sich an den gesetzlichen Grenzen messen. Fehlt eine eindeutige Beziehung zwischen der Zahlung und der ersparten Miete, lässt sich diese Ersparnis nicht einfach als Gegenwert der Ablöse behandeln.

Nein. Ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände steht dem Vermieter nur zu, wenn es gesondert vereinbart wurde. Es muss also eine Abrede geben, dass Sie für bestimmte Gegenstände neben dem Hauptmietzins zusätzlich zahlen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 JN § 49 MRG § 25 ZPO § 502 ZPO § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

50 Absätze, 19.797 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Geschäftszahl

9Ob21/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei G*****GmbH & Co *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. R*****, vertreten durch Mag. Nicole Feucht, Rechtsanwältin in Hollabrunn, 2. DDr. W*****, 3. F***** Handelsgesellschaft mbH, *****, zweit- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und Unterlassung (Top 65) (AZ 89 C 128/07z), und II. der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei G*****GmbH & Co *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** Handelsgesellschaft mbH, *****, 2. DDr. W*****, beide vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und Unterlassung (Top 66) (AZ 89 C 108/07d) infolge Rekurses der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2018, GZ 39 R 157/18d-235, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. März 2018, GZ 89 C 128/07z-228, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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