OGH 5 Ob 24/21x
Worum es ging: Kann ich beim Rekurs neue Tatsachen nachreichen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.
Will ein Wohnungseigentümer eine Änderung am Objekt eines anderen verhindern, muss er selbst darlegen und beweisen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Änderung nicht erfüllt sind. Die Beweislast liegt also bei dem, der widerspricht.
Nein. Nicht jede Veränderung greift empfindlich in die Rechte der übrigen Miteigentümer ein. Geprüft wird die Beeinträchtigung, die mit einer solchen Veränderung typischerweise verbunden ist; ausschlaggebend ist nicht ein geringerer Nutzwert, sondern ob auch der Verkehrswert der anderen Objekte sinkt.
Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 02.09.2020, 22 R 129/20d-21
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.386 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.03.2021
Geschäftszahl
5Ob24/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. C*****, vertreten durch die Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen den Antragsgegner F*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. September 2020, GZ 22 R 129/20d-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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