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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 229/20t

Worum es ging: Haftet der Arzt, obwohl ihm kein Fehler unterlaufen ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Behandelt Sie ein Arzt ohne Ihre Zustimmung oder ohne ausreichende Aufklärung und hat das nachteilige Folgen, haftet er für diese Folgen. Das gilt auch dann, wenn ihm bei der Behandlung selbst kein Fehler unterlaufen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sonst nicht eingewilligt hätten.

Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.

Ob sich jemand darauf berufen darf, dass der Schaden auch bei richtigem Vorgehen entstanden wäre, ist für jede Schutzvorschrift eigens zu prüfen. Bei einem Ersatzanspruch wegen einer festgestellten Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit ist dieser Einwand unbeachtlich. Es zählt daher nicht, dass die Haft auch vom zuständigen Richter verhängt worden wäre.

Wurde die Aufklärung verletzt, muss der Arzt oder der Krankenhausträger beweisen, dass Sie auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätten. Der Grund liegt darin, dass er sich damit auf einen Umstand beruft, der den Eingriff erst rechtmäßig macht. Bleibt das offen, geht es zu seinen Lasten.

Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.

Grundlage der Haftung wegen fehlender Aufklärung ist Ihr Recht, selbst über Ihren Körper zu bestimmen. Sie müssen in die konkrete Behandlung einwilligen, und dafür braucht es zuvor eine entsprechende Aufklärung. Fehlt sie, ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn sie medizinisch geboten war und fehlerfrei durchgeführt wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ZPO Art. 41 ZPO § 50

Entscheidungstext

35 Absätze, 15.271 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2021

Geschäftszahl

5Ob229/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei, Dr. M*, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic, Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 36.700 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. September 2020, GZ 2 R 66/20y-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. April 2020, GZ 22 Cg 116/16z-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.212,56 EUR (darin enthalten 368,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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