OGH 1 Ob 55/21a
Worum es ging: Kann ich die Miete auch bei später entstandenen Mängeln kürzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Regel über die Minderung des Mietzinses ist im Kern eine Gewährleistungsbestimmung, allerdings eine besonderer Art. Die Minderung tritt nämlich schon von Gesetzes wegen ein, und zwar auch bei Mängeln, die erst während der Mietzeit auftreten.
Zuerst muss der Vermieter beweisen, dass Sie die Unbrauchbarkeit rechtswidrig verursacht haben. Gelingt ihm das, müssen Sie beweisen, dass Sie daran kein Verschulden trifft. Erst dann mindert sich der Mietzins oder entfällt er.
Wenn Sie die Miete im Voraus bezahlt haben und die Miete wegen eines Mangels von Gesetzes wegen sinkt, haben Sie zu viel bezahlt. Diesen Betrag können Sie vom Vermieter zurückfordern. Der Anspruch richtet sich nach den Regeln über die Rückzahlung einer Leistung, auf die kein Anspruch bestand.
Bei einem Mangel sinkt die Miete grundsätzlich von selbst. Das gilt aber dann nicht, wenn Sie als Mieter die Umstände, die Ihre Nutzung behindern, akzeptiert haben. In diesem Fall bleibt es bei der vollen Miete.
Sie als Mieter. Wollen Sie weniger zahlen oder den Vertrag vorzeitig auflösen, müssen Sie den Mangel und die eingeschränkte Brauchbarkeit beweisen. Dasselbe gilt für ernste Schäden, bei denen die Erhaltungspflicht nicht auf Sie abgewälzt werden dürfte, und dafür, dass ein verbliebener Rest an Nutzungsmöglichkeit Ihnen gar nichts gebracht hätte.
Verschafft oder erhält der Vermieter den vereinbarten Gebrauch nicht, haben Sie die Wahl: Sie können auf Erfüllung des Vertrages bestehen, vom Vertrag zurücktreten oder vorerst weniger oder keine Miete zahlen. Trifft den Vermieter ein Verschulden, muss er zusätzlich den Schaden ersetzen. Bei außergewöhnlichen Zufällen bleibt nur die Wahl zwischen Rücktritt und Minderung.
Nein. Auch wenn Sie einen verlangten Vorschuss für einen Sachverständigen nicht rechtzeitig eingezahlt haben, muss sich das Gericht zweiter Instanz mit Ihren Einwänden gegen die Beweiswürdigung befassen, soweit das ohne Sachverständigen möglich ist. Eine knappe Begründung genügt, der bloße Satz, die Feststellungen seien unbedenklich, aber nicht.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Ist das Mietobjekt unbrauchbar oder im Gebrauch beeinträchtigt, mindert sich der Zins ab Beginn dieses Zustands bis zu seiner Behebung oder entfällt ganz. Daran ändert sich nichts, wenn Sie den Mangel selbst beheben. Statt der Minderung kommt für diesen Zeitraum auch keine Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses in Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 08.06.2020, 28 C 53/19b-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ABGB § 863 ZPO § 50 ZPO § 510
Entscheidungstext
48 Absätze, 22.496 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2021
Geschäftszahl
1Ob55/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Solé, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G* K*, und 2. Mag. E* K*, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen die beklagte Partei DI G* A*, vertreten durch die Schenz & Haider Rechtsanwälte OG, Mödling, wegen 42.211,63 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2020, GZ 19 R 33/20v-53, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 8. Juni 2020, GZ 28 C 53/19b-43, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das zur Höhe der Gegenforderung unbekämpft blieb und hinsichtlich der Klagestattgebung von 15.416,03 EUR sA und der Abweisung von 13.688 EUR sA in Rechtskraft erwachsen ist, wird dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:
„1. Die Klageforderung besteht mit 21.129,23 EUR zu Recht.
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