Kann ich die Miete auch bei später entstandenen Mängeln kürzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Gewährleistungsrechte des Mieters hängen von der ihm geschuldeten Beschaffenheit der Bestandsache ab.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- Die Zinsminderung tritt nicht nur wegen nach Übergabe auftretender Mängel ein, sondern auch wegen Mängeln, die schon bei der Übergabe vorhanden sind.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- § 1096 ABGB setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte von der geschuldeten Leistung abweicht.OGH 4 Ob 191/10g, 23.03.2011
- Die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB setzt eine Anzeige iSd § 1097 ABGB voraus.OGH 6 Ob 38/11y, 16.03.2011
- Im Geltungsbereich des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach § 1097 iVm § 1036 ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat. Der Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, hat aber für die gesamte Dauer der Bestandzeit das Druckmittel der Mietzinsminderung.OGH 9 Ob 57/08k, 02.06.2009
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG.OGH 5 Ob 17/09z, 24.03.2009
- Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG und § 1096 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten.OGH 5 Ob 17/09z, 24.03.2009
- Für Verbrauchergeschäfte gilt auch im Anwendungsbereich des § 1096 Abs 1 ABGB § 9 Abs 1 KSchG.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Bei dieser Zinsminderung handelt es sich um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden kann, nicht vom Verschulden des Bestandgebers am Eintritt des Mangels abhängt und ex lege eintritt.OGH 9 Ob 348/98m, 10.02.1999
- Dauer der Zinsminderung vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung.OGH 8 Ob 526/90, 26.02.1991
- Geltendmachung unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB.OGH 4 Ob 614/88, 10.01.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 44.
- OGH 6 Ob 60/25d, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 70/25x, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 159/24z, 19.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 16/24m, 04.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 176/23b, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 55/21a, 04.05.2021
- OGH 5 Ob 79/19g, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Bei Mängeln des Mietobjekts steht Ihnen das zwingende Recht auf Minderung des Mietzinses zu. Dieses verdrängt das allgemeine Recht, die eigene Leistung bis zur Erfüllung zurückzuhalten. Sie können den Zins daher nur mindern, nicht zur Gänze einbehalten.
Nein, soweit Sie den Mangel selbst verursacht haben. Trifft Sie an der Beeinträchtigung ein Allein- oder Mitverschulden, wird das berücksichtigt. Bei einem Mitverschulden wird die Minderung nach den jeweiligen Anteilen an der Entstehung des Mangels bemessen.