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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 218/20b

Worum es ging: Wofür haftet der Wegehalter neben dem Belag noch?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Verkehrssicherheit im weitesten Sinn. Dazu zählen nicht nur der Weg selbst, sondern auch Anlagen entlang der Strecke wie Gräben und Pflanzungen, etwa ein tief über die Fahrbahn ragender Ast. Entscheidend ist, ob der Halter die ihm zumutbaren Maßnahmen für eine gefahrlose Benützung getroffen hat.

Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.

Ob eine Maßnahme zumutbar ist, richtet sich danach, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen von demjenigen erwartet werden kann, der für den Weg verantwortlich ist.

Bleibt ein geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung aus, muss er die dadurch entstandenen Kosten ersetzen. Verlieren Sie den Prozess, haften Sie für diese Kosten gemeinsam mit dem Zeugen. Der Gegner kann sich also aussuchen, von wem er das Geld verlangt.

Nein. Es kommt jeweils darauf an, ob der Verantwortliche die für genau diesen Weg zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblich sind die Art des Weges, sein Zweck, seine Lage in der Natur und wie stark er vernünftigerweise benutzt wird.

Ja. Wer für einen Weg verantwortlich ist und jahrelang eine rund zehn Zentimeter hohe Erhebung des Asphalts durch eine hineinwachsende Baumwurzel bestehen lässt, handelt grob fahrlässig. Er haftet Ihnen daher für Schäden aus dem mangelhaften Zustand des Weges.

In der Regel trifft Sie zumindest ein Teil der Verantwortung. Von einem Radfahrer wird verlangt, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn so weit beobachtet, dass er ohne Sturz durchkommt. Dazu gehört, auf Hindernisse wie Schlaglöcher oder Rollsplitt zu achten. Das gilt umso mehr, wenn vor dem Straßenabschnitt Gefahrenzeichen aufgestellt sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319 ABGB § 1319a StVO 1960 § 49 StVO 1960 § 50 StVO 1960 § 68 ZPO § 50

Entscheidungstext

55 Absätze, 20.918 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

2Ob218/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* P*, vertreten durch Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde E*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, wegen 34.707,22 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2020, GZ 5 R 89/20b-65, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. April 2020, GZ 23 Cg 41/18f-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:

„Das Klagebegehren,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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