OGH 5 Ob 238/20s
Worum es ging: Muss vor einem Umlaufbeschluss extra schriftlich verständigt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst zustande, wenn auch der letzte Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatte. Schon in der Übersendung des Unterschriftenformulars, die auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, liegt die vorangehende schriftliche Verständigung. Eine zusätzliche getrennte Verständigung verlangt das Gesetz nicht.
Ein Formfehler macht einen Mehrheitsbeschluss nur dann unwirksam, wenn er die Mitwirkung einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sichergestellt sein muss, dass jeder Miteigentümer die vorgeschriebenen Informationen vollständig und rechtzeitig erhalten hat.
Haben Sie bei einer bestimmten Frage kein Stimmrecht, können Sie sich nicht auf die Verletzung Ihres eigenen Anhörungsrechts berufen. Sie dürfen den Beschluss aber trotzdem wegen anderer Mängel der Willensbildung bekämpfen, etwa weil andere Mit- und Wohnungseigentümer nicht ausreichend verständigt und angehört wurden.
Bei einer Abstimmung im Umlaufweg muss allen Eigentümern eine angemessene Frist zur Äußerung bleiben. Danach ist das Ergebnis binnen angemessener Frist und ohne sachlich ungerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird das versäumt, kommt der Beschluss nicht wirksam zustande.
Wie viel Zeit zur Äußerung ausreicht, hängt vom Einzelfall ab, vor allem davon, worüber abgestimmt wird und wie schwierig die Sache ist. Je komplizierter die Zusammenhänge und je umfangreicher die Unterlagen, desto mehr Zeit ist einzuräumen; an einer starren Frist von zwei Wochen muss man sich dabei nicht orientieren.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr als Rekursgericht, 19.10.2020, 1 R 126/20b-21
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.126 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.06.2021
Geschäftszahl
5Ob238/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dipl.-Ing. W*****, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, darunter 7. K*****, sowie als weitere Antragsgegnerin 17. R***** GmbH, *****, die 7. und die 17. Antragsgegnerin vertreten durch die Dr. Martin Brandstetter Rechtsanwalt GmbH in Amstetten, wegen § 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 19. Oktober 2020, GZ 1 R 126/20b-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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