OGH 5 Ob 59/21v
Worum es ging: Was passiert, wenn eine Voraussetzung für meinen Umbau fehlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dann können Sie die Zustimmung nicht erzwingen. Es müssen alle Voraussetzungen zugleich vorliegen; eine Abwägung der Interessen findet nicht statt. Dass die Änderung üblich und für Sie wichtig ist, müssen Sie nachweisen.
Ob eine Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, wird nach objektiven Umständen beurteilt. Beim wichtigen Interesse an der Änderung kommt es dagegen auf Ihr eigenes, persönliches Interesse als Mieter an.
Nein. Die Gerichte sehen Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses kaum je als verkehrsüblich an; der Durchbruch einer Decke zwischen Keller und Wohngeschoß steht dem Durchbruch tragender Mauern nahe. Wollen Sie eine solche Änderung durchsetzen, müssen Sie selbst konkrete Tatsachen vorbringen und beweisen, die für die Üblichkeit sprechen.
Ob der Vermieter eine Veränderung in der Wohnung dulden muss, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb liegt darin in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, mit der sich das Höchstgericht befassen muss.
Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Ausstattung allgemein üblich ist, sondern ob gerade die von Ihnen geplante Änderung in ihrer konkreten Ausgestaltung üblich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie stark in die Bausubstanz eingegriffen wird und in welchem Ausmaß allgemeine Teile des Hauses beansprucht oder umgestaltet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 30.03.2020, 8 Msch 21/19g-7
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 16.12.2020, R 39 166/20f-15
Zitierte Paragrafen
MRG Art. 9 MRG § 37 WEG 2002 § 16
Entscheidungstext
38 Absätze, 15.041 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.07.2021
Geschäftszahl
5Ob59/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. R*, 2. A*, vertreten durch Mag. E*, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin R* GmbH, *, vertreten durch die Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH, Baden, wegen § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 9 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 2020, GZ R 39 166/20f-15, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 30. März 2020, GZ 8 Msch 21/19g-7, aufgehoben wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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