OGH 5 Ob 149/21d
Worum es ging: Wie weit reicht ein gesetzliches Verbot, mein Grundstück zu verkaufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz und aus dessen Zweck. Ein Gesetz kann den Verkauf ganz verbieten, nur eine bestimmte Art des Verkaufs verbieten, ihn an Bedingungen knüpfen oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig machen.
Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.
Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.
Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.
Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.
Ja. Ein zugunsten der Wohnbauförderung eingetragenes Belastungsverbot hindert nicht nur Darlehen, die gar nicht der Finanzierung des Bauvorhabens dienen. Es steht jeder Belastung entgegen, die den Wert mindern kann, also auch der Eintragung einer Dienstbarkeit wie eines Wegerechts.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems, 18.02.2021
- Landesgericht Steyr als Rekursgericht, 28.06.2021, 2 R 12/21x
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Geschäftszahl
5Ob149/21d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin G* Genossenschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 28. Juni 2021, AZ 2 R 12/21x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 18. Februar 2021, TZ 352/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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