Wie weit reicht ein gesetzliches Verbot, mein Grundstück zu verkaufen?
betrifft Eigentümer, Förderungsnehmer, Gläubiger
Das ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz und aus dessen Zweck. Ein Gesetz kann den Verkauf ganz verbieten, nur eine bestimmte Art des Verkaufs verbieten, ihn an Bedingungen knüpfen oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Der Umfang eines Veräußerungsverbotes muss, wenn es sich um ein gesetzliches handelt, dem entsprechenden Gesetz entnommen werden. Das Gesetz kann entweder die Veräußerung einer Sache schlechtweg oder eine bestimmte Art der Veräußerung verbieten, oder die Veräußerung nur unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig machen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Belastungsverbot gemäß § 7 Abs 3 Z 2 oö WFG zugunsten des Landes Oberösterreich.OGH 5 Ob 149/21d, 28.09.2021
- Hier: Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 des (Vorarlberger) Gesetzes über die Förderung bäuerlicher Siedlung.OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018
- Hier: WFG 1984.OGH 5 Ob 246/98g, 27.04.1999
- Inhalt und Umfang eines gesetzlichen Veräußerungs- oder Belastungsverbots sind am Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung, die diese Verbote normiert, zu orientieren (SZ 36/123 = EvBl 1963/484 = MietSlg 15.005; ImmZ 1975, 55 = MietSlg 26.394; MietSlg 30.545; SZ 48/66.)OGH 5 Ob 246/98g, 27.04.1999
- ZwangsversteigerungOGH 3 Ob 114/75, 10.06.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 5 Ob 149/21d, 28.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 19/19h, 21.05.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- Exekutionsordnung (EO) § 87 · Verteilung
- EO § 133 · Exekutionsantrag
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