OGH 9 ObA 100/21b
Worum es ging: Welcher Irrtum macht einen Vertrag anfechtbar?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es wird unterschieden zwischen einem Irrtum über das Geschäft selbst und einem Irrtum über den bloßen Beweggrund. Der Irrtum über den Inhalt des Geschäfts wird gleich behandelt wie ein Irrtum bei der Erklärung.
Von einem gemeinsamen Irrtum spricht man nur dann, wenn beide Vertragspartner demselben Irrtum unterliegen. Irrt sich nur einer von beiden, liegt kein gemeinsamer Irrtum vor.
Nein. Haben sich beide Seiten über etwas Wesentliches am Geschäft geirrt, ist der Vertrag unverbindlich, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der andere muss den Irrtum also nicht veranlasst haben. Der Vertrag kann dann aufgehoben oder angepasst werden; heben ihn beide einvernehmlich auf, braucht es keine Klage.
Beides ist möglich. Entweder wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, verbunden mit der Zusage, später einen neuen Vertrag zu schließen, oder es wird bloß karenziert. Bei der Karenzierung bleibt der Vertrag rechtlich aufrecht, es ruhen nur die Arbeitspflicht und die Pflicht zur Bezahlung.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Sagt Ihnen der Arbeitgeber nach einer echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu, Sie wieder einzustellen, haben Sie damit ein Wahlrecht. Machen Sie davon Gebrauch, entsteht ein neues Arbeitsverhältnis, und zwar grundsätzlich zu den bisherigen Bedingungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.06.2021, 12 Ra 45/21f-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 871 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.964 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Geschäftszahl
9ObA100/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Summereder Pichler Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Leonding, gegen die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2021, GZ 12 Ra 45/21f-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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