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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2021 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 98/21g

Worum es ging: Trage ich Mitschuld, wenn ich eine Gefahrenstelle übersehen habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn jemand seine Pflicht verletzt hat, einen Weg oder Ort sicher zu halten, trifft Sie nur dann eine Mitschuld, wenn Sie die Gefahr rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen konnten. Erkennbaren Gefahrenstellen müssen Sie grundsätzlich ausweichen.

Ein Mitverschulden trifft Sie nur dann, wenn in den betroffenen Kreisen bereits allgemein bekannt ist, dass jeder vernünftige Mensch solche Schutzmaßnahmen anwendet. Es genügt, dass Sie sich verkehrsgerecht verhalten haben.

Ja. Auch wer durch die Schädigung die Fähigkeit verliert, Freude und Leid zu empfinden, oder gar keine Schmerzen spürt, kann Schmerzengeld erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob Sie bei klarem Bewusstsein waren oder das Erlebte verarbeiten konnten. Wer besonders schmerzempfindlich ist oder Schmerzmittel nimmt, wird bei der Bemessung ebenfalls berücksichtigt.

Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.

Ja. In Österreich hat sich die Überzeugung durchgesetzt, dass ein einsichtiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung Schutzkleidung trägt. Fahren Sie ohne solche Kleidung, kann Ihnen bei einem Unfall ein Mitverschulden angelastet werden. Das gilt auch bei kurzen Überlandfahrten mit hoher Geschwindigkeit.

Nein. Wer einen Greifreifenrollstuhl benützt, wird im Straßenverkehr wie ein Fußgänger behandelt. Die Beleuchtungspflicht für Fahrzeuge gilt für Rollstühle daher nicht.

Nein. Dass Sie keinen Becken- oder Schultergurt verwendet haben, begründet kein Mitverschulden, wenn Sie aus dem Rollstuhl stürzen. Unter Rollstuhlfahrern hat sich ein entsprechendes Bewusstsein bisher nicht herausgebildet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 2 ZPO § 269 ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

55 Absätze, 17.863 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Geschäftszahl

2Ob98/21g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, Wien 3, vertreten durch Pilz & Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 32.992,65 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2021, GZ 14 R 168/20h-39, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Juli 2020, GZ 21 Cg 17/19b-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich ihrer unangefochtenen Teile insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 24.642,65 EUR samt 4 % Zinsen aus 12.000 EUR seit 9. 9. 2017, aus 3.350 EUR seit 17. 10. 2018 und aus 9.292,65 EUR seit 10. 5. 2019 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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