Trage ich Mitschuld, wenn ich eine Gefahrenstelle übersehen habe?
betrifft Fußgänger, Geschädigte, Hauseigentümer, Wegehalter, Kunden
Wenn jemand seine Pflicht verletzt hat, einen Weg oder Ort sicher zu halten, trifft Sie nur dann eine Mitschuld, wenn Sie die Gefahr rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen konnten. Erkennbaren Gefahrenstellen müssen Sie grundsätzlich ausweichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Schädigung durch Ausrutschen auf feucht gereinigtem Boden: Unzureichende Beachtung der Wegstrecke durch die Geschädigte, der die Feuchtreinigung grundsätzlich bekannt war, als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, die gleich schwer wiegt, wie die Unterlassung des Aufstellens eines Hinweisschildes.OGH 2 Ob 83/24f, 28.05.2024
- Hier: Mitverschulden eines nicht professionellen Helfers an Unfall auf ungesichertem Dach.OGH 2 Ob 191/23m, 14.12.2023
- Hier: Mitverschulden eines Geschädigten, der die grundsätzlich erkennbare Metallkonstruktion in der Einkaufswagenremise nach dem Zurückstellen des Einkaufswagens nicht ausreichend beachtete und darüber stürzte.OGH 10 Ob 45/22y, 18.10.2022
- Hier: Sturz eines Betrunkenen auf einer Stiege (Treppe) in einem Lokal.OGH 8 Ob 22/21z, 30.04.2021
- Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich.OGH 7 Ob 179/19b, 16.12.2019
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Ein Mitverschulden scheidet aus, wenn die Gefährlichkeit einer Stelle bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen ist und der Geschädigte bei rutschigem Boden auch keine überflüssigen Wege oder Schritte setzt.OGH 6 Ob 11/19i, 23.05.2019
- Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche.OGH 7 Ob 59/16a, 27.04.2016
- Hier: Sturz auf bekannt unbeleuchtetem Gang bei gut ausgeleuchteter Alternative.OGH 7 Ob 113/13p, 03.07.2013
- Hier: Sturz nach einem Ausweichmanöver auf einer Stiege, auf der entgegen einer konkreten Verpflichtung nur auf einer Seite ein Handlauf zur Verfügung stand - Mitverschulden von 3 : 1 zu Lasten der Geschädigten bejaht.OGH 7 Ob 237/12x, 27.03.2013
- Hier: Stoß einer Kundin gegen ein Glaswandelement im Eingangsbereich eines Geschäfts.OGH 6 Ob 22/09t, 26.03.2009
- Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten nach diesen Kriterien hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 7 Ob 117/07t, 20.06.2007
- Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen.OGH 6 Ob 294/05m, 26.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 29.
- OGH 2 Ob 83/24f, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 191/23m, 14.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 98/21g, 21.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
- OGH 8 Ob 102/20p, 25.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 179/19b, 16.12.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
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