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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2021 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 51/21i

Worum es ging: Wann ist mein Anerkenntnis wirklich bindend?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob mit einer Erklärung eine Schuld verbindlich anerkannt wurde, hängt vom Willen der Beteiligten im Einzelfall ab. Maßgeblich sind vor allem der verfolgte Zweck, die Interessen beider Seiten und was im Geschäftsverkehr üblicherweise darunter verstanden wird.

Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

In der Regel nicht. Wie eine festgestellte Äußerung zu verstehen ist und ob eine andere Beurteilung vertretbar wäre, ist eine Frage des einzelnen Falls. Sie hat keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus und rechtfertigt daher meist keine Anrufung des Obersten Gerichtshofs.

Ein Anerkenntnis, das eine eigene neue Verpflichtung schafft, wirkt nur, wenn damit ein Streit oder ein Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechts bereinigt werden soll. Erklären Sie dagegen nur, dass die Forderung Ihres Wissens besteht, ist das eine bloße Mitteilung und schafft keinen neuen Grund für eine Verpflichtung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1375 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.017 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Geschäftszahl

8ObA51/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** P*****, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.492,95 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juni 2021, GZ 15 Ra 36/21p-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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