Was bedeutet es, wenn ich eine Schuld anerkenne?
betrifft Schuldner, Gläubiger, Konsumenten, Unternehmer
Ein Anerkenntnis, das eine eigene neue Verpflichtung schafft, wirkt nur, wenn damit ein Streit oder ein Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechts bereinigt werden soll. Erklären Sie dagegen nur, dass die Forderung Ihres Wissens besteht, ist das eine bloße Mitteilung und schafft keinen neuen Grund für eine Verpflichtung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Da nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind, ist ein konstitutives Anerkenntnis nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden soll. Vom echten, konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Demgegenüber hat nach deutschem materiellen Recht auch das deklaratorische (kausale) Anerkenntnis als Vertrag bindende Wirkung. Es entspricht daher nicht dem deklarativen, sondern dem konstitutiven Anerkenntnis des österreichischen Rechts; ein nach deutschem Recht mögliches abstraktes Anerkenntnis (§ 781 BGB) ist dem österreichischen Recht fremd.OGH 2 Ob 71/18g, 16.05.2018
- Ein deklaratives Anerkenntnis schafft keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern stellt nur eine Wissenserklärung des Schuldners dar.OGH 9 Ob 33/09g, 29.04.2009
- Diese Wissenserklärung muss aber doch zum Inhalt haben, dass die Forderung nach dem Wissensstand des Schuldners in dem jeweiligen Zeitpunkt noch aufrecht besteht. Der Hinweis darauf, dass eine Forderung bereits durch Aufrechnung bezahlt sei, kann dann, wenn dies durch eine früher erklärte Aufrechnung erfolgte, nicht als neuerliches, die Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis der Forderung betrachtet werden.OGH 8 Ob 216/02a, 07.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 5 Ob 196/24w, 23.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 110/25w, 31.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 121/22k, 21.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 51/21i, 22.10.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Anerkenntnis als Feststellungsvertrag
Vertragsrecht · Bloße Bestätigung einer Schuld
Vertragsrecht · Verbindliches Anerkenntnis einer Forderung
Vertragsrecht · Bindung an ein Schuldanerkenntnis
Vertragsrecht · Verbindliches Anerkenntnis einer Schuld