OGH 5 Ob 199/21g
Worum es ging: Schadet die fehlende Unterschrift auf meinem Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.
Zuerst prüft das Gericht, ob Ihr Rechtsmittel überhaupt erlaubt ist, und erst danach, ob Sie es rechtzeitig eingebracht haben.
Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das zweite Gericht Ihren Antrag nur aus formellen Gründen erledigt hat, etwa nach einem Verbesserungsauftrag oder wegen der Zuständigkeit.
Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, über die Verfahrenskosten und über Sachverständigengebühren sind endgültig. Sie können sie nicht weiter bekämpfen. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Entscheidungen über die Verfahrenshilfe kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Das gilt für alle Fragen, die in diesem Bereich geregelt sind.
Hat das Gericht zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe entschieden, können Sie dagegen kein weiteres Rechtsmittel erheben. Das gilt auch dann, wenn Ihr Rechtsmittel dort nur aus formalen Gründen nicht inhaltlich behandelt wurde.
Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Das gilt für die Bewilligung, für den Umfang, für die Ablehnung und selbst dann, wenn wichtige Rechtsfragen offen sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya, 27.04.2021, 1 Pu 51/19p-19
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 17.06.2021, 2 R 72/21g-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.11.2021
Geschäftszahl
5Ob199/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des T* S*, geboren * 2007, und der L* S*, geboren * 2010, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters A* H*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 17. Juni 2021, GZ 2 R 72/21g-23, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya vom 27. April 2021, GZ 1 Pu 51/19p-19, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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