Was prüft das Gericht bei meinem Rechtsmittel zuerst?
betrifft Parteien, Rechtsmittelwerber
Zuerst prüft das Gericht, ob Ihr Rechtsmittel überhaupt erlaubt ist, und erst danach, ob Sie es rechtzeitig eingebracht haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist vor der Frage der Rechtzeitigkeit desselben zu prüfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn die Frage der (absoluten) Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich vor dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, ist hier (Verspätung des Rechtsmittels, das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, obwohl nur eine Zulassungsvorstellung iSd § 63 AußStrG zulässig gewesen wäre) aus prozessökonomischen Gründen sogleich mit einer Zurückweisung vorzugehen.OGH 4 Ob 78/26p, 23.06.2026
- Nur die absolute Unzulässigkeit der Revision wäre vor der Rechtzeitigkeit zu prüfen.OGH 3 Ob 135/06h, 27.06.2006
- ImpliciteOGH 6 Ob 581/76, 03.06.1976
- Hier: Verspäteter Rekurs, bei dem Rekursantrag und Rekursgründe völlig fehlen.OGH 5 Ob 1/75, 21.01.1975
- Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses als unzulässig ohne Prüfung seiner Rechtzeitigkeit, die vermutlich langwieriger Erhebungen im Ausland bedarf.OGH 7 Ob 2/73, 24.01.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006451 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 36.
- OGH 4 Ob 78/26p, 23.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 8/23x, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 199/21g, 04.11.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 464
- ZPO § 471
- ZPO § 502
- ZPO § 526
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