OGH 2 Ob 93/21x
Worum es ging: Bekomme ich Kosten ersetzt, die durch den Schaden nutzlos wurden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ausgaben, die durch das Schadensereignis nutzlos geworden sind, ersetzt der Schädiger nur dann, wenn genau jene Sache beschädigt wurde, für die Sie den Aufwand gemacht haben, und Sie sie deshalb nicht verwenden können.
Wird Ihr Auto bei einem Unfall beschädigt, können Sie vom Schädiger jenen Anteil an der Haftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeugsteuer verlangen, der auf die Zeit der Reparatur entfällt.
Ja. Ersetzt wird nur, was Sie wirklich aufwenden mussten, etwa für einen Mietwagen oder eine Ersatzunterkunft. Für den bloßen Verlust der Möglichkeit, Ihre Sache zu benützen, bekommen Sie kein Geld. Auch die während der Reparatur weiterlaufenden Leasingraten werden nicht ersetzt.
Als nutzlos gewordene Ausgaben gelten jene Kosten, die nicht durch das Schadensereignis selbst entstanden sind, durch dieses aber ihren Zweck verloren haben.
Nur wenn zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind. Es muss sich um eine Rechtsposition handeln, die einen Vermögenswert hat, übertragbar ist und für den gedachten Zweck verwertet werden kann; und der Aufwand muss für eine zeitlich bestimmte einmalige Nutzung dieser Position gemacht worden sein. Beides zusammen soll verhindern, dass die Haftung uferlos wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 07.01.2021, 5 Cg 44/19v-21
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.04.2021, 12 R 8/21i-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ABGB § 1295 ABGB § 1331 ZPO Art. 41
Entscheidungstext
51 Absätze, 21.412 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Geschäftszahl
2Ob93/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich sowie den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* N*, vertreten durch Mag. Dieter Kocher, Rechtsanwalt in St. Michael im Lungau, gegen die beklagten Parteien 1. F* S*, 2. C* T* S*, und 3. A*-Aktiengesellschaft, *, alle vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, wegen 43.973,83 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. April 2021, GZ 12 R 8/21i-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. Jänner 2021, GZ 5 Cg 44/19v-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.550,90 EUR (darin enthalten 425,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).