OGH 5 Ob 95/21p
Worum es ging: Hilft mir eine Vorschrift, die nur die Allgemeinheit schützt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das kann sie. Eine Vorschrift verliert ihre Schutzwirkung nicht dadurch, dass sie zum öffentlichen Recht gehört oder nicht ausschließlich Einzelne schützen soll. Entscheidend ist, dass der Schutz des Einzelnen mit zu ihren Zielen gehört.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Ein Spiel ist eine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst oder an ihrem Ergebnis. Sie dient der Unterhaltung, der Entspannung oder dem Zeitvertreib und folgt festgesetzten Regeln. Damit befriedigt der Mensch seinen Spieltrieb.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 14.12.2020, 44 Cg 40/19x-24
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 04.03.2021, 2 R 35/21s-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1267 ABGB § 1311 StGB § 168a ZPO § 502
Entscheidungstext
52 Absätze, 19.511 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Geschäftszahl
5Ob95/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch die Niederbichler Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei D* H*, vertreten durch Mag. Anne Kessler, Rechtsanwältin in Graz, wegen 38.152,20 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 26.076,10 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. März 2021, GZ 2 R 35/21s-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Dezember 2020, GZ 44 Cg 40/19x-24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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