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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 7/22s

Worum es ging: Wie lange darf mich ein Bierlieferungsvertrag binden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob die Laufzeiten mehrerer aufeinander folgenden Lieferverträge zusammenzuzählen sind, hängt immer vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob Ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit als Wirt gewahrt bleibt. Kann der zweite Vertrag rasch gekündigt werden, liegt keine unzulässige Einschränkung vor.

Sittenwidrig ist ein langfristiger Bierbezugsvertrag erst, wenn die Ausschließlichkeitsbindung Ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit als Gastwirt in unvertretbarer Weise einengt und Sie dadurch in eine Abhängigkeit von der Brauerei geraten, die dem redlichen Geschäftsverkehr widerspricht. Dabei zählt nicht nur die Dauer der Bindung, sondern auch Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrags. Für vergleichbare Bezugsverträge gilt dasselbe, für einen Jagdpachtvertrag ohne besonderen Grund aber nicht.

Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.

Tatsachen, die es schon während des ersten Verfahrens gab, die Sie dort aber nicht vorgebracht haben, sind später ausgeschlossen. In einem Folgeprozess können Sie sich darauf nicht mehr berufen. Das ergibt sich aus der Rechtskraft der ersten Entscheidung.

Was sittenwidrig ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern nur anhand einzelner Fälle beurteilen. Solche Fälle haben deshalb erhebliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechts.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

40 Absätze, 10.994 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Geschäftszahl

4Ob7/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Kodek, MMag. Matzka sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K* GmbH als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der A*gmbH, *, 2. H* W*, und 3. A* W*, zweit- und drittbeklagte Partei jeweils vertreten durch die Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 31.436,89 EUR sA, über die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2021, GZ 1 R 94/21g-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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