Kann ich Argumente nachbringen, die ich im ersten Prozess vergaß?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 14.07.2026 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. Das neue Vorbringen und seine neue rechtliche Beurteilung, die behauptete Intransparenz oder Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln hätte zur Nichtigkeit des Vertrags und zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen geführt, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist präkludiert.OGH 7 Ob 67/24i, 22.05.2024
- Hier: Einwand der Sittenwidrigkeit eines Vertrags.OGH 4 Ob 7/22s, 25.01.2022
- Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 89) Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden.OGH 3 Ob 216/16k, 29.03.2017
- Als Teil der Bindungswirkung ist die Präklusionswirkung anerkannt. Dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Entscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben.OGH 8 Ob 64/14s, 25.11.2014
- Für den Beklagten schließt die Präklusionswirkung die Geltendmachung bereits vorhandener Gestaltungsrechte und Gegenrechte aus.OGH 8 ObA 19/11v, 29.06.2011
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Innerhalb desselben Anspruchs wird der Kläger somit mit allen Tatsachen präkludiert, auf die er den konkreten, geltend gemachten Anspruch noch hätte stützen können.OGH 8 ObA 19/11v, 29.06.2011
- Hier: Delegierungsantrag nach § 31 JN.OGH 1 Ob 97/11p, 24.05.2011
- Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Die inhaltliche Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses hat daher zur Folge, dass die Vorentscheidung unter Ausschluss der sachlichen Verhandlung und Prüfung ihres Gegenstandes dem neuerlichen Urteil über den nunmehr erhobenen Anspruch zugrundezulegen ist. Der Richter hat in einem solchen Fall also von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen.OGH 7 Ob 142/06t, 05.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041321 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 29.
- OGH 5 Ob 113/25s, 14.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 17/26z, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 115/23b, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 159/23y, 16.11.2023
- OGH 4 Ob 7/22s, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 97/21i, 15.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 180/19k, 16.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 47/17y, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn die Gegenseite in einem früheren Verfahren mit ihrem Anspruch durchgedrungen ist, können Sie in einem späteren Verfahren keine Einwände mehr erheben, die es damals schon gab und die Sie nicht vorgebracht haben. Nur in diesem Umfang steht die Rechtskraft einer neuen Auseinandersetzung entgegen.
Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft eines früheren Urteils dann nicht ausgeschlossen, wenn es mit dem Streitstoff des ersten Verfahrens nicht zusammenhängt. Nur was schon zum ersten Verfahren gehört hat, ist erledigt.