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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2022 · Fall aus Tirol

OGH 2 Ob 186/21y

Worum es ging: Wer muss das Verschulden des Unfallgegners beweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beweisen muss es derjenige, der sich darauf beruft. Bleibt etwas unklar, geht das zu seinen Lasten. Steht fest, dass beide Beteiligten etwas falsch gemacht haben, wird nur berücksichtigt, was auch erwiesen ist; offene Punkte führen nicht zwingend zu einer Teilung je zur Hälfte.

Nur, wenn Sie den Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung vorher zur Zahlung aufgefordert haben und diese abgelehnt wurde. Erst dann gelten diese Kosten als notwendige Vorbereitung des Zivilprozesses und können ersetzt verlangt werden.

Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.

Kosten, die Ihnen schon vor dem Prozess entstanden sind, bekommen Sie nur ersetzt, wenn Sie sie in das Kostenverzeichnis aufnehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Kosten nicht mehr an den Hauptanspruch gebunden sind, etwa weil die Gegenseite die Hauptforderung schon vor der Klage bezahlt hat.

Sie können ein Rechtsmittel nur einmal einbringen. Auch die erweiterten Möglichkeiten, Schriftsätze zu verbessern, haben daran nichts geändert. Ein zweiter Schriftsatz zur Ergänzung ist also nicht vorgesehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StGB § 88 StPO § 190 StVO 1960 § 7 ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

65 Absätze, 17.589 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Geschäftszahl

2Ob186/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* W*, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B* S*, und 2. H* Versicherung AG, *, beide vertreten durch Dr. Wallnöfer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 46.269,91 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. August 2021, GZ 1 R 86/21p-62, womit infolge Berufungen aller Streitteile das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. März 2021, GZ 8 Cg 24/19h-54, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 13. 9. 2021 wird zurückgewiesen.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich der rechtskräftigen Teile folgendermaßen zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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